Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere AGB zum Downloaden

1. Allgemeines – Geltungsbereich

Die gegenständlichen AGB gelten für sämtliche Arbeiten, Lieferungen uns sonstige Leistungen, die durch Hochhauser erbracht werden. Hochhauser kontrahiert aus- schließlich unter Zugrundlegung gegenständlicher AGB. Diese stellen einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Angebote über Lieferungen, Verkäufe und sonstigen Leistungen dar. Allfälligen AGB der Kunden von Hochhauser kommt nur dann uns insoweit Geltung zu, als diese den vorliegenden AGB von Hochhauser nicht widersprechen und schriftlich vereinbart worden sind.

Allenfalls getroffene mündliche Nebenabreden und sonstige zusätzliche oder vom schriftlichen Vertrag abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Diese erlangen erst durch deren schriftliche Bestätigung durch Hochhauser Verbindlichkeit. Zum Abschluss solcher Vereinbarungen ist ausschließlich der Geschäftsführer der Firma Hochhauser berechtigt. Die AGB von Hochhauser sind in der jeweils geltenden Fassung unter www.gartengestalten.at (https://www.gartengestalten.at/) jederzeit abrufbar.

2. Angebot

Von Hochhauser erstellte Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Ausführung der angebotenen Arbeiten erfolgt nach branchenüblichen Grundsätzen. Das An- bot und die diesem zugehörenden Unterlagen erhalten, soweit sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt wurden, nur Näherungswerte. Für die Verrechnung sind nur die tatsächlichen Einzelpreise bei Durchführung der Arbeit maßgebend.

Das Angebot gilt nur im Ganzen, der Wegfall einzelner Positionen und Auftragsteile kann zu Preisänderungen führen. Die von Hochhauser im Angebot angeführten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotslegung geltenden Personal- und Materialkosten. Sofern zwischen Angebotsstellung und Lieferung der Ware eine Erhöhung dieser Kosten eintritt, ist Hochhauser berechtigt entsprechende Preiserhöhungen vorzunehmen.

3. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit übernommen werden. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

4. Vertagsabschluss

Aufträge und Bestellungen von (potenziellen) Kunden verpflichten Hochhauser nicht zu deren Ausführung. Diese stellen lediglich unverbindliche Angebote zum Vertragsabschluss dar. Erst durch die schriftliche Fixierung sämtlicher relevanter Punkte kommt ein Vertrag und damit eine Verpflichtung zur Leistungserbringung von Hochhauser zustande. Wenn sich jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung wesentliche Schwierigkeiten bei der Durchführung oder der Materialbeschaffung ergeben, so ist Hochhauser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden.

Hochhauser behält sich das Recht vor, Aufträge teilweise oder auch ganz an Subunternehmer zu übertragen. Zusatzaufträge müssen mit Hochhauser entsprechend den obigen Bestimmungen schriftlich vereinbart werden. Zur Entgegennahme von Zusatzaufträgen ist ausschließlich der Geschäftsführer von Hochhauser befugt. Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Zusatzaufträgen berechtigt. Für Auftrage, die von einer hierzu nicht berechtigten Person entgegengenommen wurden, übernimmt Hochhauser keine Haftung.

Arbeiten, die zur ordnungsmäßigen und fachgerechten Durchführung des Auftrages notwendig sind oder vom Kunden als zweckmäßig erachtet werden, jedoch erst während der Auftragsdurchführung erkannt werden, sind Hochhauser unverzüglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu vereinbaren und zu verrechnen sind.

5. Verzug – Rücktrittsrecht

Vereinbarte Ausführungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten, gelten jedoch insbesondere in Hinblick auf die Anhängigkeit von den Witterungsverhältnissen als nicht verbindlich, sodass Hochhauser durch witterungsbedingt verzögerte Auftragsdurchführung nicht in Verzug gerät. Durch die Angabe von Liefer- und Ausführungsterminen kommt kein Fixgeschäft zustande.

Eine von Hochhauser angegebene Lieferfrist beginnt frühestens mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Vertragsunterfertigung, nicht jedoch vor Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten. Hochhauser ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,

  • a) wenn sich ergibt, dass es um die Vermögensverhältnisse des Kunden so schlecht bestellt ist, dass die Ansprüche von Hochhauser gefährdet sind.
  • b) wenn der Kunde mit der Zahlung von Verbindlichkeiten gegenüber Hochhauser um mehr als 7 Tage in Verzug ist.

Für den Fall des berechtigten Rücktritts vom Vertrag behält sich Hochhauser das Recht auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor.

6. Lieferung – Abnahme – Übergabe

Hochhauser wird die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzeigen. Sofern dies vom Kunden gewünscht wird, hat eine Abnahmebesichtigung binnen 8 Tagen nach Anzeige, bzw. sofern eine solche unterbleibt – binnen 8 Tagen nach Rechnungslegung, zu erfolgen. Die im Zuge der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten, ins besonderen Umfang und Ausmaß sind vom Kunden Hochhauser nach der Besichtigung zu bestätigen. Dies gilt als Bestätigung, dass die Leistungen auftragsgemäß erbracht wurden. Verlangt der Kunde binnen 8 Tagen ab Anzeige/Rechnungslegung keine Abnahmebesichtigung, so gilt dies als Verzicht auf eine solche.

Mit der Bestätigung der Abnahmebesichtigung oder durch Verzicht auf eine Abnahmebesichtigung, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgenommen, sofern Mängelanzeigen nicht erhoben worden sind. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Kunde die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind. Später geöstem die Aufzeichnungen von Hochhauser als bindend. Pflanzen gelten am Tag ihrer Lieferung an den Kunden als übernommen, dies auch bei Abwesenheit des Kunden.

Festgehalten wird, dass die bestellte Ware von Hochhauser bis zur Grundstücksgrenze des vereinbarten Erfüllungsortes geliefert wird.

7. Mängelanzeige

Mängelanzeigen sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu erklären. Erfolgte keine Abnahmebesichtigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich angezeigt hat.

Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren hervortreten schriftlich anzuzeigen. Erkennt der Kunde oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige Aufsicht während der Ausführung der Arbeiten oder bei Lieferung von Pflanzen einen Mangel, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen.

8. Schadenersatz – Haftungsausschluss – Gewährleistung

Hochhauser leistet für die fachgemäße Ausführung der Arbeiten Gewähr. Hinsichtlich der von Hochhauser zur Verfügung gestellten Materialien leistet lediglich dafür Gewähr, dass diese keine für Hochhauser erkennbare (offenkundige) Mängel aufweisen. Die Eigenart der Materialien, insbesondere des Steinmaterials hat Hochhauser keinesfalls zu vertreten. Wenn Materialien und Pflanzen vom Kunden selbst beigestellt werden, so erstreckt sich die Haftung von Hochhauser ausschließlich auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ersatz der Pflanzen oder des untauglichen Materials.

Mutterboden und Humuslieferung können von Hochhauser nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit begutachtet werden und kann daher keine wie immer geartete Garantie für den Nährstoffgehalt, die die Schädlingsfreiheit oder sonstige Beschaffenheit gegeben und daher auch keine Haftung übernommen werden. Für Setzungsschäden wird keine Haftung übernommen. Der Kunde garantiert Hochhauser die Tauglichkeit des Untergrundes für sämtliche beauftragten Arbeiten. Im Zweifelsfalle wird der Kunde vor Auftragserteilung den Rat eines Sachverständigen beiziehen.

Eine Haftung für Schäden durch eine Verunkrautung des Bodens wird ausgeschlossen. Davon bleibt die Verpflichtung von Hochhauser das Unkraut im Rahmen eines erteilten Auftrages zu bekämpfen unberührt. Wenn Hochhauser Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat diese Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde.

Für Schäden die auf das Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder dergleichen sowie durch starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen verursacht werden, wird keine Haftung übernommen. Ebenso wird für Schäden, die durch höhere Gewalt oder die Einwirkung von Dritten – insbesondere auch noch vor Fertigstellung – entstehen keinerlei Haftung übernommen. Treten Mängel auf, die nicht fachgerechte Ausführung der Arbeiten von Hochhauser zurückzuführen sind, so wird Hochhauser diese, soweit wirtschaftlich tunlich, beheben (Verbesserung, Austausch). Würde die Mängelbehebung einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordern, so kann der Kunde lediglich Preisminderung verlangen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Abnahme.

9. Entgelt – Zahlungsmodalitäten – Aufrechnungsausschluss – Zahlungsverzug

Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Verrechnung erfolgt nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. dem tatsächlichen benötigten Arbeitsmaterial. Darüber hinaus gehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den Verrechnungssätzen von Hochhauser zusätzlich berechnet. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Preise für vereinbarte Lieferungen oder verändern sich die Tariflöhne oder die ortsüblichen Effektivlöhne, so werden der Abrechnung auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung und bei Akkordpreisen ab dem Stichtag die erhöhten Preise und geänderten Löhne zugrunde gelegt.

Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eine 10%igen Deckungsrücklasses binnen 7 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungen, insbesondere vereinbarter Teilabrechnungen ist Hochhauser zur Arbeitseinstellung berechtigt. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. als vereinbart und hat der Kunde zusätzlich sämtliche Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzten. Dies falls hat der Kunde für ein Mahnschreiben pauschal € 50,00 und für anwaltliche Aufforderungsschreiben dies Kosten gemäß RATG zu bezahlen. Zudem werden bei Zahlungsverzug auch mit nur einer Teilzahlung des Kunden sämtliche Hochhauser zustehenden Forderungen sofort fällig und ist Hochhauser in diesem Fall berechtigt, von sämtlichen noch nicht erfüllten Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten.

Vom Kunden geleistete Zahlungen werden zuerst auf Nebenkosten, dann auf Zinsenzinsen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital abgerechnet. Eine Aufrechnung einer (allfälligen) Gegenforderung des Kunden mit einer Forderung von Hochhauser ist ausgeschlossen. Der Kunde hat auf Verlangen von Hochhauser angemessene Akontozahlungen zu leisten.

Einen Anspruch auf Verzinsung der Akontozahlungen hat der Kunde nicht.

10. Eigentumsvorbehalt – Sicherungszession

Sämtliche Waren und Pflanzen werden von Hochhauser unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Dies bleiben bis zu vollständigen Bezahlungen sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum von Hochhauser. Bei kontokorrentmäßger Verrechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von Hochhauser.

Für den Fall, dass von Hochhauser gelieferte Ware be- oder verarbeitet bzw. mit anderen Sachen verbunden wird, steht Hochhauser der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der von Hochhauser gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Für den Fall, dass der Kunde vorbehaltenes Eigentum von Hochhauser weiterveräußert, geht das aus haftende Entgelt nicht in das Eigentum des Kunden (Vorbehaltskäufers) sondern in jenes von Hochhauser über.

Dies falls hat der Kunde den Weiterverkaufserlös gesondert zu verwahren und sofort in Höhe des noch aus haftenden Kaufpreises an Hochhauser abzuführen. Für den Fall eines Kreditkaufes tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Käufer an Hochhauser zur Sicherung ab und verpflichtet sich einerseits seinen Käufer unverzüglich über die erfolgte Abtretung zu informieren und anderseits selbst die Abtretung in den Geschäftsbüchern zu vermerken.

11. Geistiges Eigentum

Sämtliche gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an Plänen, Entwürfen, Zeichnungen und dergleichen verbleiben bei Hochhauser. Eine auch nur teilweise Verwendung dieser Unterlagen macht schadenersatzpflichtig. Jede Verwendung, Weitergabe und sonstige Nutzung durch den Kunden oder durch Dritte ohne ausdrückli- ches schriftliches Einverständnis durch Hochhauser wird gerichtlich verfolgt.

12. Erfüllungsort/ Gerichtsstand

Für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort 4600 Wels, dies auch dann, wenn die tatsächlichen Arbeiten, Leistungen, Übergaben vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgen. Für sämtliche sich zwischen Hochhauser und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird hiermit die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 4600 Wels vereinbart.

13. Datenverarbeitung

Der Kunde willigt ausdrücklich in die geschäftsnotwendige Verarbeitung (Erhebung, Speicherung, Verwendung) seiner personenbezogenen Daten ein. Diese Einwilligung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mittels Brief widerrufen werden.

14. Unwirksamkeitsklausel

Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder von Teilen davon bleiben die AGB in ihren übrigen Teilen wirksam, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder Teilen davon werden die Parteien die dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende Regelung vereinbaren. Hilfsweise wird die Maßgeblichkeit der gesetzlichen Regelung vereinbart.

15. Verwendung von Fotos

Festgehalten wird, dass Hochhauser berechtigt ist, nach Abschluss des Auftrages Fotos vom fertig gestellten Werk anzufertigen und diese Fotos jederzeit für eigene Werbezwecke zu verwenden.

Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Floristen im November 2006.